Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften von 4.1.5  mssen erfllt sein.

Zustzliche Vorschriften:

1. IBC drfen nur fr frei flieende Stoffe verwendet werden.
2. Flexible IBC drfen nur fr feste Stoffe verwendet werden.

Sondervorschrift fr die Verpackung B10:
Fr die UN-Nummer 0241 darf diese Verpackungsanweisung nur fr Stoffe verwendet werden, die Wasser als wesentlichen Bestandteil und groe Anteile von Ammoniumnitrat oder anderen oxidierenden Stoffen enthalten, von denen sich einige oder alle in Lsung befinden. Die anderen Bestandteile drfen Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver, jedoch keine Nitroverbindungen, wie Trinitrotoluen (TNT), beinhalten. Metallene IBC sind nicht zugelassen.
